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WIRTSCHAFT
Das römische Steuersystem


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Die Steuerarten im Römischen Reich

Welche Steuern man im Römischen Reich zu bezahlen hatte, hing im wesentlichen davon ab, über wie viel Grundbesitz man verfügte und wo man wohnte. Das italische Kernland war von 167 v.Chr. bis in augusteische Zeit fast gänzlich steuerbefreit; sowie auch einige wenige privilegierte Städte ausserhalb Italiens. Rein rechtlich betrachtete man die Provinzen als Eigentum Roms, sodass die dortige Bevölkerung lediglich Besitzrechte wahrnehmen konnte und folglich steuerpflichtig waren. Cicero formulierte dies als quasi victoriae praemium ac poena belli (Siegesrendite und Kriegsstrafe). Die Bevorzugung Italiens sollte erst unter Diocletianus aufgehoben werden.

Die Steuerleistung wurde - zumindest belegt für die republikanische Zeit und in der Kaiserzeit für einige Provinzen im Osten - im Pulk vorgeschrieben. Es oblag den Steuerpächtern bzw. der Steuerverwaltung diese Summe auf Basis der Gesetze aufzutreiben und auf die verschiedenen Steuerarten aufzuteilen. Natürlich gab es hierzu Voranschläge, sodass die Zahlen im allgemeinen nicht aus der Luft gegriffen waren. Bei guter Einnahmenlage konnte es durchaus passieren, dass manche Gegenden und Personen glimpflicher davon kamen als andere. Unter Caesar mussten sowohl Gallien als vermutlich auch Ägypten je 40 Millionen Sesterzen aufbringen. Im weiteren eine Auflistung der Steuern im römischen Reich von der Republik bis in die Spätantike:

tributum (allgemeine Abgabe)

Die Tribute waren die ältesten Abgaben in Rom und dürften ursprünglich ein munera publica (öffentliche Pflichtleistung) gewesen sein, die der Staat erhob und bei Überzahlung auch zurückerstatten konnte - jedoch nicht musste. Die Einhebung erfolgte nur im Bedarfsfall und auch die Höhe richtete sich danach. Erst als die römischen Soldaten zwecks Unterhalt einen fixen Sold erhielten wurde sie jährlich in der römischen Bürgerschaft erhoben.

Mit der Expansion Roms über Italien hinaus und der Möglichkeit besiegten Völkern Abgaben aufzuerlegen wurde ab 167 v.Chr. - nach dem Dritten Makedonischen Krieg - auf eine Erhebung verzichtet. Damit waren alle römischen Bürger steuerbefreit. Ab 43 v.Chr. wurden im Zuge des römischen Bürgerkrieges mit seinen enormen Unterhaltspflichten für Soldaten wieder Tribute von römischen Bürgern erhoben, die jedoch Augustus 6 n.Chr. beseitigte und durch die vicesima hereditatum (Erbschaftssteuer) ersetzte. Die Form eines allgemeinen Tributs wurde nie wieder erhoben.

tributum soli (Grundsteuer)

Die Grundsteuer - auch stipendium genannt - war eine der ältesten Abgaben Roms - vermutlich zunächst mit dem allgemeinen Tribut gleichgesetzt oder mit ihm verbunden - und wurde auf Basis des Grundvermögens erhoben. Hierbei kamen verschiedene Bemessungen zur Anwendung. Entweder gab es eine allgemeine Quote, die vom jährlichen Ertrag zu entrichten war, oder einer fixen Abgabe in Geld bzw. Naturalien unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Beim ager publicus (Staatsland) wurde nach zweiter Methode verfahren, ebenso in der Proinz Asia mit einem festen Satz per iugerum (römisches Joch) Getreideland unabhängig von der Ertragsstärke. Gänzlich vorab zu entrichtende Steuern scheinen eher auf Sonderkulturen (Wein, Öl) erhoben worden zu sein.

Bestens informiert ist man über das Steuerwesen in Sizilien, das die Römer von Hieron II. einfach übernahmen. Gefordert wurde der zehnte Teil des Ertrages aller Landwirtschaft. Jedes Jahr wurde von den Grundbesitzern eine professio (Bekanntgabe der zu säenden Menge an Getreide) abverlangt, auf dessen Basis die Berechnung ruhte. Für spezielle Kulturen wie Obst- oder Weinbau gab es eigene Steuerbücher mit Angaben zu deren Erträgen. Auf Basis dieser Angaben schätzte man den Gesamtertrag und versteigerte den zehnten Teil davon als Steuer auf ein Jahr an private Steuereinnehmer. Die Pächter verhandelten dann mit den Landwirten und bei einer guten Ernte machten sie einen entsprechenden Schnitt; bei einer schlechten zahlten sie drauf.

In Ägypten führte man das System der Ptolemäerkönige weiter mit seinem überaus exakten und an moderne Verhältnisse erinnernden Kataster. Aufgrund seines Kornreichtums und dem entsprechenden Bedarf in Rom leistete die Provinz den grössten Teil der Grundabgaben in Naturalien (d.h. Getreide, aber auch Wein und Öl).

In der hohen Kaiserzeit unterschied man zwischen stipendiaria (steuerpflichtiger Besitz in senatorischen Provinzen) und tributaria (steuerpflichtiger Besitz in kaiserlichen Provinzen). Diese Differenzierung legt eine ebensolche bei der Steuererhebung nahe, doch gibt es keine Nachrichten darüber und ist somit reine Spekulation.

Für den ager privatus ex iure Quiritium (das italische Kernland) und die civitates immunes (privilegierte Städte) bestand hinsichtlich der Grundsteuer seit dem 2.Jh.v.Chr. eine Befreiung, die jedoch nicht für deren Besitz an Grund und Boden in anderen Provinzen galt.

tributum capitis (Kopfsteuer)

Eine effiziente Form der direkten Personenbesteuerung hatten die Römer in Ägypten kennengelernt. Augustus reformierte das vorhandene System 30 v.Chr. und übertrug es schrittweise auf die anderen Provinzen des Reiches, wobei die Bemessung je nach Provinz unterschiedlich ausfallen konnte. In Syrien etwa mussten Männer vom 14. bis zum 65. und Frauen vom 12. bis zum 65. Lebensjahr die Kopfsteuer entrichten. Die Höhe orientierte sich im wesentlichen an der Kopfzahl einer Familie; Vermögensverhältnisse oder Einkommen spielten keine Rolle. Römische Bürger in Italien und die Bewohner einiger privilegierter Städte (wie etwa Alexandria in Ägypten) brauchten diese Steuer nicht zu bezahlen.

vicesima hereditatium (5%ige Erbschaftssteuer)

Um auch aus dem italischen Kernland Steuerleistungen zu erhalten und nicht auf das überkommene tributum zurückgreifen zu müssen, führte Kaiser Augustus im Jahre 6 n.Chr. diese Steuer ein. Von ihr befreit waren lediglich die allernächsten Verwandten und arme Leute. Kaiser Traianus entsteuerte schliesslich noch kleine Erbschaften unabhängig von Verwandtschaftsgrad und Vermögensverhältnissen. Mit dieser Massnahme wurde die Steuerbürokratie entlastet. Mit der Ausdehnung des römischen Bürgerrechts an alle freien Reichsbewohner durch Caracalla wurde die Zahl der Steuerpflichtigen drastisch erhöht. Parallel verdoppelte er kurzfristig den Steuersatz auf eine decima hereditatium und hob alle Befreiungen auf. Trotz dieser Massnahmen ging die Bedeutung der Erbschaftssteuer zurück, ehe sie unter Diocletianus aufgehoben wurde.

vicesima libertatis (5%ige Freilassungssteuer)

Parallel zur gleich hohen Erbschaftssteuer führte Kaiser Augustus diese Abgabe im Jahre 6 n.Chr. ein. Sie wurde vom Kaufpreis der freigelassenen Sklaven bemessen. Mit der Vergabe des römischen Bürgerrechts an alle freien Reichsbewohner durch Caracalla wurde die Zahl der potenziellen Steuerpflichtigen deutlich erhöht. Mit dem Rückgang der allgemeinen Sklaverei im 3.Jh.n.Chr. verlor die Steuer zusehends an Bedeutung, ehe sie Kaiser Diocletianus parallel mit der Erbschaftssteuer aufhob.

spolia (Kriegsbeuten)

Seit dem Anbeginn Roms finanzierten sich viele Kriege im Nachhinein durch den Gewinn aus Kriegsbeute. Während in der späten Republik sich vor allem die Feldherren bereichern konnten, wurde in der Kaiserzeit der überwiegende Teil der kaiserlichen Kasse abgeliefert. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die Beute oft einen hohen Anteil an Kunstwerken hatte und diese in aller Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und somit keiner monetären „Verwertung“ unterlagen. Das System funktionierte so lange, wie Kriegsbeute errungen werden konnte. Im 3.Jh.n.Chr. befand sich das Römerreich jedoch in der Defensive und die Kriegskosten konnten nicht mehr durch Beutegewinne verringert werden. Dieser Umstand trug wesentlich zur Änderung des römischen Steuerwesens bei.

annona militaris (Militärnaturalabgabe)

Infolge der Zerrüttung des Geldwesens mit immer minderwertigeren Münzen, erlangte die Naturalwirtschaft mehr und mehr an Bedeutung und eben diesem Umstand trug die Reichsreform des Diocletianus Rechnung. Nach der Abschaffung diverser in Geld zu entrichtender Steuern wurden verpflichtende Lebensmittellabgaben an Heer und Verwaltung endgültig reichsweit eingeführt. Sporadisch hatte es sie bereits in der hohen Kaiserzeit gegeben, doch handelte es sich stets um eine Sondermassnahme in Kriegszeiten, die während der Epoche der Soldatenkaiser jedoch permanent zunahmen. Um die Einhebungseffizienz zu steigern, wurde sie im 3.Jh.n.Chr. parallel mit der Grundsteuer veranlagt, zu der sie ein prozentueller Aufschlag war. Als Berechnungsbasis dienten spätestens seit Diocletianus spezielle Militärmasse - z.B. der modius castrensis (Lagerscheffel) - und obrigkeitlich festgesetzte Preise - vgl. hierzu das Diocletianische Preisedikt. Mit seiner Steuerreform wurde die annona militaris zur Hauptsteuer des spätantiken Imperiums, die auf sämtliches landwirtschaftliches Vermögen erhoben wurde.

Als nach mehreren Anläufen die Währung im Laufe des 4.Jh.n.Chr. einigermassen stabilisiert werden konnte, begann die Steuerverwaltung den Naturalisierungsprozess schrittweise rückgängig zu machen und erhob die Abgaben wieder in barem Gelde - vornehmlich in Gold. Im 5.Jh.n.Chr. war diese adaeratio (Adäration) dann endgültig Standard geworden und wurde bis zum Untergang des Byzantinischen Reiches beibehalten.

annona civica (Zivilnaturalabgabe)

Da sich der Staat zusehends um die Grundversorgung der Städter kümmern musste - die eigentlich zuständigen Ratsherren zogen sich aus Steuergründen immer mehr zurück - wurde diese Abgabe in ebendiesen Städten erhoben. Der Einhebungsmodus entsprach jener der Militärnaturalabgabe. Die dadurch gesammelten Lebensmittel kamen den mehr oder minder bedürftigen Einwohnern zugute.

coemptio (Zwangskauf von Nahrungsmitteln)

Um die zunehmende Unausgewogenheit zwischen Verbrauchs- und Produktionsgebieten in den Griff zu bekommen, sah sich der römische Staat in der Spätantike (spätestens seit Mitte des 4.Jh.n.Chr.) mehr und mehr dazu genötigt dringend benötigte Nahrungsmittel auf Vorrat aufzukaufen. Diese wurden nach vorgegebener Menge und zu einem festgesetzten Preis eingetrieben. Dabei handelte es sich aber nicht um eine flächendeckende Massnahme - wenn auch sie stetig zunahm -, sondern um vorausschauende Notmassnahmen. Eine fixe Regelung ist denn auch erst im Jahre 498 n.Chr. unter Kaiser Anastasius I. für das oströmische Reich belegt. Demnach durfte die coemptio nur in Notfällen und dann auch nur auf Basis eines kaiserlichen Befehls durchgeführt werden. Leidtragende waren stets Bauern und Grundeigentümer, aber auch Teile der Stadtbevölkerung, wenn sie in der landwirtschaftlichen Produktion tätig waren. In aller Regel wurde die coemptio nicht als Sondersteuer erhoben, sondern konnte auf andere zu zahlende Steuern angerechnet werden und war somit eine Art Vorschussleistung.

canon vestium (Militärkleiderabgabe)

In der Spätantike gestaltete sich auch die Versorgung des Militärs mit adäquater Kleidung als immer schwieriger. Deshalb führte man mit dem canon vestium eine Kleiderabgabe ein. Der Wert diverser Kleidungsstücke wird etwa im Diocletianischen Preisedikt u.a. auf Basis ihrer Steuervorschriftsmässigkeit festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass Tuniken, Mäntel und Schuhe zu stellen waren. Als Bemessungsgrundlage diente das Vermögen und man konnte die Abgabe auch in Geld leisten, was wohl eher für die gering Steuerpflichtigen von Vorteil war. Grossgrundbesitzer besassen häufig entsprechende Wirtschaftsbetriebe, welche die geforderten Kleidungsstücke liefern konnten. Für Ägypten des Jahres 377 n.Chr. waren je 30 iuga (eine spätantike Steuereinheit) eine militärische Ausrüstung zu stellen war.

collatio equorum (Pferdeabgabe)

Wie der canon vestium sollte diese Abgabe - im wahrsten Sinne des Wortes - einen Mangel des spätantiken Heeres beheben, nämlich jenen an Pferden. Sie scheint von allen landwirtschaftlichen Grundbesitzern eingehoben worden zu sein. Steuerpflichtig waren aber auch die besitzlosen Kolonnen. Sie hatten Militärpferde zu stellen und von einer Ablöse in Geld ist nichts bekannt.

aurum tironicum (Rekrutenabgabe)

Grundbesitzer mussten dem Staat eine festgelegte Anzahl von Rekruten für die Armee stellen, da der freiwillige Zustrom zu den Legionen praktisch zum Erliegen gekommen war. Mit dieser Massnahme wollte man auch den römischen Anteil der Armee nicht noch weiter absinken lassen. Für Grossgrundbesitzer war dies kein Problem; Eigentümer kleinerer Landwirtschaften wurden steuertechnisch zu capitula (umgangssprachlich auch temones genannt) zusammengeschlossen. Die Zahl der zu stellenden Männer richtete sich nach der Höhe des Vermögens, das in der Spätantike praktische gleichbedeutend mit Grundbesitz und entsprechendem Personal war. Es scheint einige wenige Ämter und Würden gegeben zu haben, die eine Befreiung von dieser Last bedeuteten. Reihum stellten die Grundeigentümer jährlich den capitularius (oder temonarius), welcher die Rekruten auszuwählen oder bei Nichtstellung die Ersatzsumme einzukassieren hatte. Es wird angenommen, dass er mit seinem Vermögen für die Erhebung haftete. Da es jedoch keine Berichte über Beschwerden in diesem Punkt gibt, ist wahrscheinlich, dass das System weitgehend funktioniert hat.

Da die Grundbesitzer aber auf ihre besten Männer nicht verzichten wollten, war die Bestechung der Rekrutierer durch die capitularii gang und gäbe, damit sie mindertaugliche Männer annahmen. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, konnte anstatt der Männer schliesslich die erwähnte Geldleistung in Gold erbracht werden. Über ihre erstmalige Erhebung ist nichts bekannt, doch könnte sie unter Diocletianus aufgekommen sein, da eine erstmalige Nennung in das Jahr 295 n.Chr. weist. Häufig geübte Praxis war sie seit der 2.Hälfte des 4.Jh.n.Chr. Aus dieser Zeit sind zwei Beträge überliefert: 36 Solidi und seit Arcadius 25 Solidi per Rekrut. Da in Mehrheit Geldleistungen erbracht wurden, setzte man das Geld sogleich ein für die Stellung der Rekruten zu bezahlen. So erhielt der Besitzer eines Kolonnen von den erwähnten 36 Solidi 30 ausbezahlt und der Ausgehobene bekam 6 Solidi. Dies war wohl mit ein Grund, das das System mehr oder minder funktionierte. Immerhin blieb damit das Geld in der Region. Kaiser Theodosius erhöhte Anfang des 5.Jh.n.Chr. das Rekrutenäquivalent 30 Solidi.

Umsatzsteuern

Bis in das augusteische Zeitalter scheinen die Römer von Umsatzsteuern verschont gewesen zu sein. Augustus führte eine allgemeine Verbrauchssteuer von 1 % ein und besteuerte den Verkauf von Sklaven mit 4 %. Tiberius sah sich gezwungen den allgemeinen Satz vorübergehend zu verdoppeln, was ein Hauptgrund für manche Unbeliebtheit dieses Kaisers war. Leider ist sowohl über nähere Bezeichnungen, Veranlagung und Erhebungsmethode nichts bekannt.

In der Spätantike wurde die Erhebung von Umsatzsteuern infolge des schrumpfenden Handels und der zahllosen germanischen Raubzüge immer mehr zum Problem. Im Jahre 444 n.Chr. ordnete deshalb Kaiser Valentinianus III. im Westreich (ob sie auch im Ostreich galt ist unbekannt) die Erhebung neu und führte das siliquaticum als Ersatz ein. Auf alle Warenverkäufe lag nun ein Steuersatz von 1/24 des Warenwerts (= 4  1/6 %), den sich Käufer und Verkäufer zu teilen hatten.

Um auch die Händler mehr ins Steuersystem einzubinden, schuf Kaiser Konstantin mit dem chrysargyron (auch collatio lustralis auri argentive; functio auraria, pensio auraria, aurum negotiatorum) eine Handels- und Gewerbesteuer, die schliesslich auch von Prostituierten und Lustsklaven zu entrichten war. Dem Namen nach war sie in Gold und Silber zu entrichten. Leider ist man über die Veranlagung und die Höhe nicht informiert. Für Veteranen und Kleriker bestanden gewisse Befreiungen. Sie wurde nicht jährlich, sondern nur alle fünf Jahre erhoben. Befreit von ihr waren alle Grundbesitzer und Kolonnen, sowie Senatoren und Dekurionen aber interessanterweise auch Kleinstgewerbetreibende. 498 n.Chr. kam es zur Abschaffung dieser Steuer, ohne dass hierfür die Gründe bekannt sind.

Eine Umsatzsteuer auf Grundverkäufe gab es offenbar nur in Ägypten. Dort musste der Verkäufer den zehnten Teil des Ertrages abliefern. Die Steuersätze für andere Waren waren in Ägypten unterschiedlich hoch. Obwohl auch hier nur von untergeordneter Bedeutung, wurden wohl die meisten Umsatzsteuereinnahmen in Ägypten erzielt.

collatio glebalis (Sondergrundsteuer für bevorrangte soziale Schichten)

Kaiser Konstantin führte 312/313 n.Chr. mit der collatio glebalis eine Sondersteuer auf den Grundbesitz von Senatoren und Mitgliedern der kaiserlichen Familie ein. Es gab drei Steuerklassen, die je nach Grundvermögen mit 2, 4 oder 8 Folles (vermutlich per iugum = 2520 m² im Durchschnitt) veranlagt waren. Die Bemessungswerte der Flächeneinheiten waren damals nicht einheitlich, sodass ein gleiche Fläche Weinstöcke einen höheren Normalflächentarif hatte, als Ackerland. Unter Follis ist hier nicht die Münze, sondern der gleichnamige Geldbeutel (möglicherweise zu 12.500 Denaren) als Rechnungseinheit zu sehen. Damit konnte man die Steuer nicht nur in Gold, sondern auch in Kupfermünzen entrichten. Senatoren, die über wenig Grundbesitz verfügten wurden seit 393 n.Chr. unter Theodosius I. in eine vierte Steuerklasse mit 7 Solidi (wohl ein Fixtarif) eingereiht.

Von allen in der Spätantike zu zahlenden Steuern war die collatio glebalis jene, die am schwersten auf der römischen Wirtschaft lag. Aus diesem Grund wurden im 5.Jh.n.Chr. immer mehr Befreiungen gewährt. Schliesslich rang sich Kaiser Marcianus 450/455 n.Chr. dazu durch sie abzuschaffen.

Sonstige Abgaben an den Kaiser

Seit Augustus war es üblich, dass der Kaiser von seinen Untertanen - gemeint sind die Kommunen - Geldgeschenke annahm. Am konkretesten manifestierte sich dieser Brauch im aurum coronarium (Kranzgold), einer persönliche Übergabe vergoldeter Ehrenkränze durch die Delegationen von Städten und Provinzen. Augustus nahm allerdings nur das der Provinzialen an und verzichtete auf jenes der Städte mit römischem Bürgerrecht. Einige nachfolgende Kaiser - namentlich Tiberius, Titus, Traianus, Antoninus Pius und Marcus Aurelius - verzichteten entweder vollkommen auf diese dem hellenistischen Herrscherkult nahestehende Geste, entlasteten Italien vollkommen oder reduzierten zumindest ihre Zahl pro Provinz. Erst unter den Severern häufen sich wieder diese Zahlungen an den Kaiser. In der Spätantike wurde das Kranzgold von den Ratsherren der Städte „entrichtet“ und jeder beteiligte sich an einem Kranz je nach persönlichem Vermögen. Es ist interessant, dass noch Kaiser Iulianus im Jahre 362 n.Chr. bewusst die Freiwilligkeit dieser Leistung hervorhob und sie nicht als Steuer ansah. Dementsprechend scheint es möglich gewesen zu sein, dass sich Städte auch darum drücken konnten, wenn ihre wirtschaftliche Lage schlecht war. Iulianus wollte das Kranzgold nur im Falle extremer Notzeiten fordern, doch schon seine christlichen Nachfolger verlangten sie regelmässig.

Während der frühen Kaiserzeit gab es weiters den Brauch der stenuae (Neujahrsgeldgeschenke) an den Kaiser. Die Nachfolger des Augustus handelten dabei in gleichem Masse wie beim Kranzgold, doch scheint der Brauch irgendwann im Laufe der hohen Kaiserzeit abgekommen zu sein. Womöglich stand dies im Zusammenhang mit anderen Geldgeschenken, die im Rahmen von Geburtstagen, Jubiläen und militärischen Siegen von den Städten und Provinzen zu entrichten waren. Eine genaue Regelung scheint es dabei über die Jahrhunderte hinweg nicht gegeben zu haben.

Eine ganz spezielle Abgabe war das aurum oblaticium, das der Senat von Rom dem Kaiser bei besonderen Anlässen - etwa grossen Regierungsjubiläen - überreichte. Die dabei überreichten Summen konnten beträchtlich sein. Die Höhe legte der Senat selbst fest, doch unterliess man es penibel weniger als beim letzten Mal zu geben. Für die decennalia (Zehnjahresjubiläum) des Kaisers Valentinianus II. kamen satte 1600 Pfund (= 523,9 kg) Gold zusammen, was die reichen Senatoren jedoch leicht aufbringen konnten. Die Neujahresgeldgeschenke scheinen sich indes nur für die Provinzialen aufgehört zu haben; im 4.Jh.n.Chr. ist eine Schenkung der Senatoren zum Jahresbeginn bezeugt. Es scheint sich dabei jedoch nicht um eine Geld-, sondern um eine Sachleistung gehandelt zu haben.

epimetrum (Steuererhebungszuschlag)

Damit die erhobenen Steuern in vollem Umfang dem Budget zugute kamen, wurde in der Spätantike die alte römische Gewohnheit Gesetz, zur abzuliefernden Summe einen zusätzlichen kleinen Betrag für die Einhebung an die obersten lokalen Steuereinnehmer zu bezahlen. Dies waren in aller Regel die decuriones (Ratsherren) der Städte. Mit dieser Praxis sollten die Kosten des im Prinzip halbprivaten Finanzapparates abgedeckt werden. Gleichzeitig bedeuteten sie für die Dekurionen eine wichtige Einnahmequelle, da sie auch persönlich für das Steueraufkommen hafteten. Die Höhe der Zuwendungen in republikanischer oder der hohen Kaiserzeit sind leider nicht bekannt. Die beste Fundlage ergibt sich für Ägypten. Im Jahre 349 n.Chr. - bei Gesetzwerdung - wurde das epimetrum mit 1 % festgesetzt (möglicherweise einfach aus der langjährigen Praxis übernommen), 386 n.Chr. wurden die Beträge für einzelne abzuliefernde Produktgruppen erhöht (Weizen 2 %, Gerste 2,5 %, Öl & Wein je 5 %). Der papyrologische Befund kennt jedoch auch öfters Sätze von 10 % und einmal sogar 22 %. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um Luxuswaren handelte. Auch ein Zusammenhang mit dem Erhebungs-, Lagerungs- und Transportaufwand in öffentliche Speicher ist anzunehmen.

Aureus des Lucius Verus


Quellen: F.M.Ausbüttel "Die Verwaltung des römischen Kaiserreiches", H.Kloft "Die Wirtschaft des Imperium Romanum", DeMartino "Wirtschaftsgeschichte des alten Rom", H.Pleticha & O.Schönberger "Die Griechen" & "Die Römer", "Der kleine Pauly"

 

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(PL)